Was eine Betreuungskraft darf, und was nicht
Haushalt, Alltag und Hilfe bei der Körperpflege: ja. Medizinische Behandlungspflege wie Medikamente verabreichen, Insulin oder Wundversorgung: nein. Hier steht die vollständige Liste, mit den Fällen, in denen Familien am häufigsten unsicher sind.
Stand: 14. Oktober 2026
Fast alle Missverständnisse in diesem Thema entstehen daraus, dass alles „Pflege“ genannt wird. Es sind drei verschiedene Dinge: Betreuung meint Haushalt, Alltag und Gesellschaft. Grundpflege meint körperbezogene Unterstützung wie Waschen, Ankleiden, Mobilisation und Hilfe beim Essen. Behandlungspflege meint ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 SGB V.
Eine Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft übernimmt die ersten beiden. Die dritte übernimmt bei uns ein ambulanter Pflegedienst mit Pflegefachkräften. Das entspricht dem Abschlussbericht einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Bundesarbeits- und Bundesgesundheitsministerium zur Live-in-Betreuung: Gesetzlich sind bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nur Haushaltsdienstleistungen, Betreuungsleistungen und grundpflegerische Tätigkeiten erlaubt.
Diese Seite ist die Aufgabenliste dazu. Wann eine Situation insgesamt mehr braucht als Betreuung, etwa bei Beatmung, Sonde oder Wundversorgung, steht ausführlich unter Wenn Betreuung nicht reicht.
Haushalt und Alltag: die Kernaufgabe
Haushaltsführung und Alltag sind die Kernaufgabe einer Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft. Konkret:
Haushalt. Einkaufen, kochen, waschen, bügeln, aufräumen, sauber halten. Den Haushalt so führen, wie er vorher geführt wurde.
Ernährung. Mahlzeiten zubereiten, mundgerecht schneiden, beim Essen und Trinken helfen, auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr achten.
Begleitung im Alltag und außer Haus. Gespräche, gemeinsame Beschäftigung, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen, Kontakt zur Nachbarschaft und zur Familie halten.
Demenzbetreuung. Struktur im Tagesablauf, Orientierungshilfen, ruhiger Umgang mit Wiederholungen und Widerspruch, Aufmerksamkeit für Weglauftendenzen.
Anwesenheit. Die Betreuungskraft lebt für die Dauer ihres Einsatzes im Haushalt und ist auch nachts im Haus.
Grundpflege: Hilfe am Körper
Grundpflegerische Unterstützung darf eine Betreuungskraft leisten. Gemeint sind die alltäglichen körperbezogenen Verrichtungen:
Körperpflege. Unterstützung beim Waschen, Baden und Duschen, Zahn- und Mundpflege.
An- und Auskleiden.
Toilettengang. Hilfe beim Toilettengang, Inkontinenzversorgung.
Mobilität und Aktivierung. Aufstehen, Hinsetzen, Umsetzen, Gehen im Haus und draußen. Bewegung im Alltag, kleine Übungen, Beschäftigung.
Ist der Bedarf hoch, kann sie die Grundpflege auch gemeinsam mit einem ambulanten Dienst leisten.
Behandlungspflege: was sie bei uns nicht übernimmt
Behandlungspflege sind medizinische Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 SGB V, die ein Arzt verordnet. Übernimmt die Krankenkasse sie, erbringt sie ein zugelassener ambulanter Pflegedienst unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft (Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V). Welche Maßnahmen dazugehören, regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dazu zählen unter anderem:
Absaugen · Injektionen, auch Insulin · Blutzuckermessung · Infusionen, auch über einen Port · Katheterisierung der Harnblase · Versorgung eines suprapubischen Katheters · Richten und Verabreichen verordneter Medikamente · Wundversorgung, auch bei Dekubitus · Behandlung eines entzündeten Stomas · An- und Ausziehen verordneter Kompressionsstrümpfe · Wechsel und Pflege der Trachealkanüle · Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgeräts.
Bei uns übernimmt die Betreuungskraft davon nichts. Auch nicht ausnahmsweise, auch nicht „nur die Tablette“, auch nicht am Wochenende, wenn der Dienst nicht kommt. Das ist keine Formalie: Ihr fehlt die pflegefachliche Ausbildung, und Fehler bei diesen Maßnahmen können gefährlich werden. Die Verbraucherzentrale warnt aus genau diesem Grund: Bei fehlender Qualifikation drohen erhebliche Gesundheitsgefahren.
Außerklinische Intensivpflege. Wer wegen Beatmung oder einer Trachealkanüle ständig eine Pflegefachperson in der Nähe braucht, hat Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V. Sie wird von Pflegefachkräften mit Zusatzqualifikation oder einschlägiger Erfahrung in der Beatmung erbracht. Die Betreuungskraft übernimmt bei uns daraus nichts: kein Absaugen, kein Kanülenwechsel, keine Bedienung oder Einstellung des Beatmungsgeräts, kein Alarm- oder Notfallmanagement, keine Sauerstofftherapie.
Wo Familien am häufigsten unsicher sind
Medikamente. Eine Betreuungskraft darf an die Einnahme erinnern, Getränke bereitstellen und beobachten. Braucht Ihr Angehöriger Hilfe beim Richten oder Einnehmen verordneter Medikamente, kann der Arzt das als häusliche Krankenpflege verordnen. Das übernimmt dann der Pflegedienst.
Kompressionsstrümpfe. Sind sie ärztlich verordnet und kann Ihr Angehöriger sie nicht selbst an- und ausziehen, ist das eine Leistung der Behandlungspflege. Die übernimmt bei uns der Pflegedienst, auch wenn es für viele Angehörige nach der harmlosesten Hilfe klingt.
Blutzucker und Insulin. Misst und spritzt Ihr Angehöriger nicht selbst, übernimmt das auf ärztliche Verordnung der Pflegedienst, nicht die Betreuungskraft. Sie übernimmt daneben Alltag und Haushalt.
PEG-Sonde. Die Versorgung der Einstichstelle, der Verbandwechsel und Medikamente über die Sonde sind Behandlungspflege und Sache des Pflegedienstes auf ärztliche Verordnung. Das Verabreichen von Sondennahrung zählt nach der Richtlinie zur Grundpflege. Wer das in Ihrer Situation übernimmt, legen wir vor Einsatzbeginn schriftlich mit dem behandelnden Arzt und dem Pflegedienst fest.
Wundversorgung. Auch bei Dekubitus übernimmt die Wundversorgung der Pflegedienst auf ärztliche Verordnung, nicht die Betreuungskraft.
Was sie außerdem nicht ist: ein Dauerdienst
Eine Betreuungskraft zieht für die Dauer ihres Einsatzes in den Haushalt ein, lebt dort und ist auch nachts im Haus. Sie arbeitet nicht 24 Stunden. Bei uns ist ihre Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeiten vertraglich geregelt und begrenzt, mit Ruhezeiten und Pausen, und sie hat mindestens einen freien Tag pro Woche.
Was Sie bekommen, ist Präsenz im Haus. Was Sie nicht bekommen, ist eine Person, die niemals schläft. Was das Arbeitsrecht dazu festlegt, steht unter Ist das legal?.
Wer festlegt, was sie übernimmt
Wir klären im Versorgungsplan, wer welche Aufgabe übernimmt, bevor jemand einzieht. Gibt es medizinischen Bedarf, halten wir vor Einsatzbeginn schriftlich mit dem behandelnden Arzt und dem Pflegedienst fest, was von wem übernommen wird. Nicht mündlich, nicht „das wird sich schon ergeben“.
Das schützt auch Sie. Behandelt der Haushalt die Betreuungskraft wie eine eigene Angestellte, gliedert er sie also in seine Abläufe ein und erteilt ihr Arbeitsanweisungen, kann das eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sein (§§ 1, 9, 10 AÜG). Dann kann ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Betreuungskraft fingiert werden. Weisungen erhält die Betreuungskraft ausschließlich von ihrem Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Darf eine Betreuungskraft Medikamente verabreichen?
Ärztlich verordnete Medikamente richten oder verabreichen: nein, das übernimmt bei uns der Pflegedienst. Es ist Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V; braucht Ihr Angehöriger dabei Hilfe, kann der Arzt sie als häusliche Krankenpflege verordnen. Eine Betreuungskraft darf an die Einnahme erinnern, Getränke bereitstellen und beobachten.
Darf eine Betreuungskraft Insulin spritzen oder den Blutzucker messen?
Bei uns nicht. Blutzuckermessung und Insulingabe zählen zur Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Kann Ihr Angehöriger nicht selbst messen und spritzen, übernimmt das auf ärztliche Verordnung ein ambulanter Pflegedienst. Die Betreuungskraft übernimmt daneben Alltag und Haushalt.
Brauche ich trotz Betreuungskraft noch einen Pflegedienst?
Oft ja: immer dann, wenn medizinische Maßnahmen nötig sind, die Ihr Angehöriger nicht selbst übernehmen kann. Die Betreuungskraft ersetzt den Pflegedienst nicht. Der Irrtum, dass eine Betreuung den Pflegedienst ersetzt, ist der gefährlichste in diesem Feld.
Was ist der Unterschied zwischen Betreuung, Grundpflege und Behandlungspflege?
Betreuung meint Haushalt, Alltag und Gesellschaft. Grundpflege meint körperbezogene Unterstützung wie Waschen, Ankleiden, Mobilisation und Hilfe beim Essen. Behandlungspflege meint ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 SGB V. Eine Betreuungskraft übernimmt die ersten beiden; die dritte übernimmt bei uns ein ambulanter Pflegedienst mit Pflegefachkräften.
Kann eine Betreuungskraft einen beatmeten Angehörigen versorgen?
Nein. Wer dauerhaft beatmet wird und ständig eine Pflegefachperson braucht, hat Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V, erbracht von Pflegefachkräften mit Zusatzqualifikation oder einschlägiger Erfahrung in der Beatmung. Eine Betreuungskraft saugt bei uns nicht ab, wechselt keine Trachealkanüle und bedient kein Beatmungsgerät. Sie kann ergänzend Haushalt, Alltag und Anwesenheit übernehmen — niemals anstelle des Intensivpflegedienstes.
Was soll Ihre Betreuungskraft übernehmen?
Im kostenfreien Erstgespräch bei Ihnen zuhause gehen wir die Aufgaben durch und halten im Versorgungsplan fest, was die Betreuungskraft übernimmt und was der Pflegedienst.