Wenn Betreuung nicht reicht: Beatmung, Sonde, Intensivpflege
Jörg D. Krämer, Dipl.-Pädagoge · caresita, Offenbach am Main · Stand: 24. August 2026
Warum eine Betreuungskraft den Pflegedienst nicht ersetzt
Es ist der Satz, den wir am Küchentisch am häufigsten hören: „Jetzt haben wir eine Betreuung, dann brauchen wir den Pflegedienst ja nicht mehr."
Das ist ein Irrtum. Und je nach medizinischer Situation ein gefährlicher.
Eine Betreuungskraft, die in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist keine Pflegefachkraft. Sie ist nicht dafür ausgebildet, sie ist dafür nicht versichert, und sie darf es nicht. Wer sie trotzdem bittet, das Insulin zu spritzen, den Verband zu wechseln oder abzusaugen, bringt drei Menschen in Schwierigkeiten: den Betreuten, die Betreuungskraft und sich selbst.
Diese Seite erklärt, wo die Grenze verläuft, wer welche Aufgabe übernehmen darf, und was zu tun ist, wenn die Grenze für Ihre Situation zu früh kommt. Sie beantwortet damit auch Fragen, bei denen wir Ihnen sagen müssen: Dafür sind wir nicht der richtige Anbieter.
Die drei Ebenen: Betreuung, Grundpflege, Behandlungspflege
Fast alle Missverständnisse in diesem Thema entstehen daraus, dass alles „Pflege" genannt wird. Es sind drei verschiedene Dinge mit drei verschiedenen Rechtsgrundlagen und drei verschiedenen Kostenträgern.
1. Betreuung
Haushaltsführung und Alltag: Einkaufen, Kochen, Reinigen, Wäsche. Dazu Gesellschaft, Alltagsbegleitung, soziale Aktivierung, Begleitung zu Terminen, Anwesenheit. Das ist die Kernaufgabe einer Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft.
2. Grundpflege
Unterstützung bei den alltäglichen körperbezogenen Verrichtungen: Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Mobilisation, Begleitung zur Toilette. Grundpflegerische Unterstützung darf eine Betreuungskraft leisten. Sie kann sie auch gemeinsam mit einem ambulanten Dienst leisten, wenn der Bedarf hoch ist.
3. Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V
Medizinische Maßnahmen, die ein Arzt verordnet und die die Krankenkasse genehmigen muss. Sie dürfen ausschließlich von zugelassenen ambulanten Pflegediensten unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft erbracht werden. So steht es in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V. Welche Maßnahmen dazugehören, konkretisiert die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Fassung vom 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025).
| Aufgabe | Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft | Ambulanter Pflegedienst | Pflegefachperson mit Beatmungsqualifikation |
|---|---|---|---|
| Haushalt, Alltag, Gesellschaft | ja | teilweise | teilweise |
| Grundpflege | ja | ja | ja |
| Behandlungspflege § 37 Abs. 2 SGB V | nein | ja, auf Verordnung | ja |
| Außerklinische Intensivpflege § 37c SGB V | nein | nein | ja |
Welche Versorgungsform für welche Situation zuständig ist
Suchen Sie Ihre Situation. Die Tabelle sagt Ihnen, welche Versorgungsform dafür zuständig ist, nicht, welche wir gerne verkaufen würden.
| Situation | Richtige Versorgungsform | Rechtsgrundlage | Kostenträger | Betreuungskraft möglich? |
|---|---|---|---|---|
| Demenz ohne medizinischen Behandlungsbedarf | Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, ggf. ergänzt um Grundpflege durch einen ambulanten Dienst | SGB XI (Pflegegeld, Pflegesachleistung) | Pflegekasse, Eigenanteil | Ja, das ist der klassische Fall |
| Diabetes mit Blutzuckermessung und Insulingabe | Ambulanter Pflegedienst für die Insulingabe, parallel Betreuung für Alltag und Haushalt | § 37 Abs. 2 SGB V | Krankenkasse (Behandlungspflege) + Pflegekasse | Ja, ergänzend. Insulin und Blutzucker macht der Dienst |
| Wundversorgung, Dekubitus | Ambulanter Pflegedienst mit ärztlicher Verordnung | § 37 Abs. 2 SGB V | Krankenkasse | Ja, ergänzend. Kein Verbandwechsel durch die Betreuungskraft |
| PEG-Sonde | Ambulanter Pflegedienst für alles, was an der Sonde geschieht | § 37 Abs. 2 SGB V | Krankenkasse | Ja, ergänzend. Siehe Hinweis unten |
| Dauerkatheter / suprapubischer Katheter | Ambulanter Pflegedienst | § 37 Abs. 2 SGB V | Krankenkasse | Ja, ergänzend |
| Portversorgung | Ambulanter Pflegedienst | § 37 Abs. 2 SGB V | Krankenkasse | Ja, ergänzend |
| Beatmung, Trachealkanüle | Außerklinische Intensivpflege durch Pflegefachpersonen mit Beatmungsqualifikation | § 37c SGB V, Leistungserbringung nach § 132l SGB V | Krankenkasse | Nur ergänzend zum Intensivpflegedienst, niemals anstelle |
| Palliativsituation, Sterben zu Hause | SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und/oder ambulanter Pflegedienst, ergänzt um durchgehende Anwesenheit | SGB V (SAPV) + SGB XI | Krankenkasse + Pflegekasse | Ja, ergänzend. Oft das fehlende Stück, siehe unten |
Zur PEG-Sonde, weil danach am häufigsten gefragt wird: Alles, was an der Sonde selbst geschieht, ist Sache des Pflegedienstes auf ärztliche Verordnung. Die Versorgung der Einstichstelle, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe über die Sonde, die verordnete Sondenkost. Die Betreuungskraft übernimmt den Haushalt, den Alltag, die Anwesenheit und die grundpflegerische Unterstützung daneben. Was genau in Ihrer Situation von wem übernommen wird, klären wir vor Einsatzbeginn schriftlich mit dem behandelnden Arzt und dem Pflegedienst. Nicht mündlich, nicht „das wird sich schon ergeben".
Zur Palliativsituation: Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung leistet Hervorragendes, aber keine Rund-um-die-Uhr-Präsenz. Genau das ist häufig der Grund, warum ein Sterben zu Hause an der Organisation scheitert und nicht am Willen. Eine Betreuungskraft, die im Haus lebt und den Haushalt trägt, kann das fehlende Stück sein, das es physisch möglich macht. Medizinisch bleibt die Palliativversorgung zuständig.
Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V
Wenn Ihr Angehöriger beatmet wird oder eine Trachealkanüle trägt, ist die Frage nach einer 24-Stunden-Betreuung die falsche Frage. Die richtige lautet: Wie bekommen wir außerklinische Intensivpflege nach Hause?
Der Anspruch. § 37c SGB V, geschaffen durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, gibt Versicherten mit „besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege" einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Dieser Bedarf ist gegeben, wenn wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft erforderlich ist. Die Leistungserbringung richtet sich nach § 132l SGB V. Maßgeblich ist die aktuelle AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, beschlossen am 22.01.2026 und in Kraft seit dem 01.04.2026.
Der Weg dorthin.
- Verordnung durch eine besonders qualifizierte Vertragsärztin oder einen besonders qualifizierten Vertragsarzt. Nicht jede Praxis darf das verordnen.
- Verpflichtende Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung. Es wird also geprüft, ob eine Entwöhnung möglich ist. Das ist kein Hindernis, sondern ein Patientenrecht.
- Persönliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst am Leistungsort, also dort, wo die Versorgung stattfinden soll. Danach jährliche Überprüfung.
- Der Leistungsort kann der eigene Haushalt sein. Und das ist der Satz, den viele Familien nicht kennen: Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen. Wenn Ihr Angehöriger zu Hause versorgt werden will und die Voraussetzungen dafür bestehen, ist das kein Sonderwunsch, sondern eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit.
Wer sie erbringen darf. Eine abgeschlossene Pflegefachausbildung plus eine zusätzliche Qualifikation: Atmungstherapeut, Fachweiterbildung Anästhesie- und Intensivpflege, mindestens ein Jahr einschlägige Beatmungserfahrung oder eine anerkannte Zusatzqualifikation von mindestens 120 Zeitstunden.
Eine Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie kann sie auch nicht durch Einarbeitung, guten Willen oder Erfahrung erwerben.
Was unsere Betreuungskraft neben dem Pflegedienst übernimmt
Nichts von dem oben Genannten. Und trotzdem eine Menge.
Wenn ein Intensivpflegedienst oder ein ambulanter Dienst im Haus ist, ist der medizinische Teil abgedeckt, der Rest des Lebens aber nicht. Wer kauft ein? Wer kocht? Wer wäscht? Wer redet mit dem Menschen, wenn gerade keine Maßnahme ansteht? Wer ist da, wenn die Ehefrau zum Arzt muss?
Unsere Betreuungskraft ergänzt:
- die hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen, Wäsche
- Alltagsbegleitung, Gesellschaft, soziale Aktivierung
- Begleitung zu Terminen, soweit die medizinische Situation es zulässt
- grundpflegerische Unterstützung, abgestimmt mit dem Pflegedienst
- Anwesenheit in Zeiten ohne medizinischen Bedarf
- Entlastung der Angehörigen, die diesen Alltag sonst allein tragen
Sie wird über die medizinische Situation informiert. Sie kennt den Versorgungsplan. Sie stimmt sich mit dem Pflegedienst ab und weiß, wen sie in welcher Situation anruft.
Der Pflege-Mix, und warum das Bundesgesundheitsministerium ihn empfiehlt
Was wir hier beschreiben, ist keine Erfindung von caresita. Es ist genau das Modell, das der Abschlussbericht zu Live-in-Betreuungskräften von Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium vom 27. November 2024 ausdrücklich empfiehlt: einen „Pflege-Mix" aus Live-in-Betreuung, ambulantem Dienst und einer Koordinierungskraft.
Der Grund ist der, den wir schon an anderer Stelle rechnen: Bereitschaftszeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang Arbeitszeit. Eine Live-in-Kraft kann deshalb maximal zwölf Stunden täglich einschließlich Bereitschaft abdecken. Wer mehr verspricht, verspricht etwas, das eine Person nicht leisten darf.
So sieht der Mix bei uns aus:
| Wer | Was | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ambulanter Pflegedienst / Intensivpflegedienst | Behandlungspflege, medizinische Überwachung | § 37 Abs. 2 SGB V, § 37c SGB V |
| Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft | Haushalt, Alltag, Grundpflege, Anwesenheit | SGB XI |
| Stundenweise Alltagsbegleitung | Freizeitvertretung für die Betreuungskraft, Entlastung an einzelnen Tagen | SGB XI |
| caresita als Koordination | Übergaben, Ansprechpartner vor Ort, Eskalation, Wechsel | – |
Die Koordination liegt bei uns. Konkret heißt das: Vor Einsatzbeginn stimmen wir mit dem Pflegedienst ab, wer welche Aufgabe übernimmt und wann er kommt. Wir halten das schriftlich in einem Versorgungsplan fest, den alle Beteiligten haben: Sie, die Betreuungskraft, der Dienst. Bei einem Betreuungswechsel übergeben wir diesen Plan an die neue Kraft und führen sie ein. Und wenn im Alltag etwas nicht zusammenpasst, klären wir das zwischen den Beteiligten, nicht Sie.
Wenn wir absagen: was wir Ihnen stattdessen nennen
Es gibt Anfragen, bei denen wir am Küchentisch sagen: Das können wir nicht, und niemand in unserer Branche kann das.
Wenn Ihr Angehöriger beatmet wird, sind wir nicht der richtige Ansprechpartner für die Versorgung. Sie brauchen außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V. Wenn die medizinische Situation eine ständige fachliche Überwachung erfordert, hilft Ihnen keine Betreuungskraft, auch keine sehr gute.
Wir lassen Sie damit nicht allein. Wir sagen Ihnen, welche Versorgungsform Sie brauchen, welche Verordnung Sie dafür benötigen und wer sie ausstellen darf. Wir sagen Ihnen, welche Anträge bei der Kranken- und bei der Pflegekasse zu stellen sind und in welcher Reihenfolge. Und wir sagen Ihnen, wo Sie diese Versorgung in Stadt und Kreis Offenbach bekommen: über die Pflegestützpunkte in Offenbach und Dietzenbach, über die Sozialdienste der Kliniken und über das Palliativnetz Stadt und Kreis Offenbach.
Dieses Gespräch ist kostenfrei, auch wenn daraus kein Auftrag für uns wird. Wir halten das nicht für Großzügigkeit. Wir halten es für den einzigen vertretbaren Umgang mit einer Familie, die gerade eine schlechte Nachricht bekommen hat.
Häufige Fragen zu den Grenzen der Betreuung
Darf eine Betreuungskraft Medikamente verabreichen?
Nein. Die verordnete Medikamentengabe zählt zur Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und ist zugelassenen ambulanten Pflegediensten unter Verantwortung einer Pflegefachkraft vorbehalten. Die Betreuungskraft darf an die Einnahme erinnern und bei der Handhabung helfen, wenn die Person selbst einnimmt. Das Stellen und Verabreichen verordneter Medikamente übernimmt der Pflegedienst.
Darf eine Betreuungskraft Insulin spritzen oder Blutzucker messen?
Nein, beides nicht. Blutzuckermessung und Insulingabe zählen ausdrücklich zur Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und sind ärztlich verordnungspflichtig. Sie werden von einem ambulanten Pflegedienst erbracht. Die Betreuungskraft kann parallel den Haushalt, den Alltag und die Grundpflege übernehmen. Das ist die übliche und rechtssichere Kombination.
Kann eine 24-Stunden-Betreuung einen beatmeten Menschen zuhause versorgen?
Nein. Beatmung erfordert außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V durch Pflegefachpersonen mit zusätzlicher Beatmungsqualifikation. Eine Betreuungskraft darf weder absaugen noch die Trachealkanüle wechseln noch das Beatmungsgerät bedienen. Sie kann ergänzend Haushalt, Alltag und Anwesenheit übernehmen, niemals anstelle des Intensivpflegedienstes.
Was passiert, wenn mein Angehöriger eine PEG-Sonde hat?
Eine Betreuung ist dann möglich, aber nur ergänzend. Alles, was an der Sonde geschieht (Versorgung der Einstichstelle, Verbandwechsel, Medikamentengabe über die Sonde, verordnete Sondenkost), gehört zur Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und bleibt beim ambulanten Pflegedienst. Die Aufgabenteilung halten wir vor Einsatzbeginn schriftlich fest.
Was ist außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V und wann brauche ich sie?
Sie ist der Leistungsanspruch bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, nämlich dann, wenn die ständige Anwesenheit einer Pflegefachperson zur Kontrolle und Einsatzbereitschaft erforderlich ist. Typisch bei Beatmung und Trachealkanüle. Verordnet wird sie von besonders qualifizierten Ärztinnen und Ärzten, der Medizinische Dienst begutachtet am Leistungsort. Dieser kann Ihr Zuhause sein.
Darf eine Betreuungskraft Wunden versorgen oder einen Katheter wechseln?
Nein. Wundversorgung, Dekubitusbehandlung, Katheterisierung der Harnblase und suprapubische Katheterversorgung zählen sämtlich zur Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Sie sind ärztlich zu verordnen, von der Krankenkasse zu genehmigen und von einem zugelassenen Pflegedienst zu erbringen. Auch das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen gehört dazu.
Was ist der Unterschied zwischen Grundpflege, Behandlungspflege und Betreuung?
Betreuung meint Haushalt, Alltag und Gesellschaft. Grundpflege meint körperbezogene Unterstützung wie Waschen, Ankleiden, Mobilisation und Hilfe beim Essen. Behandlungspflege meint ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 SGB V. Eine Betreuungskraft darf die ersten beiden übernehmen, die dritte nicht. Dafür ist eine Pflegefachkraft zuständig.
Brauche ich zusätzlich zur Betreuungskraft noch einen Pflegedienst?
Sobald ärztlich verordnete Maßnahmen anfallen: ja, zwingend. Ohne medizinischen Behandlungsbedarf kann die Betreuung allein ausreichen. Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt in seinem Abschlussbericht vom 27.11.2024 ausdrücklich den Pflege-Mix aus Live-in-Betreuung, ambulantem Dienst und Koordinierung. Genau so arbeiten wir.