Klinikentlassung: was jetzt zu tun ist

Sie stehen im Flur vor Zimmer 314. Die Ärztin hat eben gesagt, dass Ihre Mutter am Freitag entlassen wird. Zu Hause ist das Schlafzimmer im ersten Stock, im Bad steht eine Wanne, und nachts ist niemand da, der hört, wenn sie aufsteht.

Sie haben vier Tage. Und Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen.

Diese Seite ist für genau diesen Moment geschrieben. Keine Werbung, sondern eine Reihenfolge. Dazu vier Ansprüche, von denen Ihnen im Krankenhaus wahrscheinlich noch niemand erzählt hat, und eine ehrliche Zeitachse.

Lesen Sie die sieben Punkte. Alles Weitere können Sie später nachlesen.

Sieben Schritte in der richtigen Reihenfolge

  1. Den Sozialdienst der Klinik ansprechen

    heute, 10 Minuten

    Jede Station kennt den Weg dorthin. Sagen Sie einen Satz: „Die Anschlussversorgung zu Hause ist nicht sichergestellt, ich brauche das Entlassmanagement." Das ist kein Bitten. Das Krankenhaus ist dazu verpflichtet.

  2. Im selben Gespräch nach Übergangspflege fragen

    2 Minuten

    Wörtlich: „Bitte prüfen Sie Übergangspflege nach § 39e SGB V." Bis zu zehn Tage. Fragen Sie ausdrücklich danach, von allein wird sie selten angeboten.

  3. Den Pflegegrad beantragen, falls keiner besteht

    10 Minuten am Telefon

    Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Ein Formular kommt später, das Datum zählt ab heute.

  4. Verordnungen noch aus der Klinik mitnehmen

    5 Minuten, aber nur bis zur Entlassung

    Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl, häusliche Krankenpflege. Danach brauchen Sie dafür einen Termin beim Hausarzt, und den bekommen Sie nicht am Entlassungstag.

  5. Ambulante Pflegedienste anfragen

    30 bis 60 Minuten, rechnen Sie mit mehreren Anrufen

    Der Sozialdienst hat eine Liste. Fragen Sie nach der Aufnahmekapazität, nicht nach dem Preis. Die Kapazität ist der Engpass.

  6. Die Wohnung ehrlich ansehen

    30 Minuten

    Wie viele Stufen. Wie breit die Badezimmertür. Gibt es ein zweites Zimmer, das beheizbar und abschließbar ist. Schreiben Sie es auf, Sie werden diese Angaben mehrfach brauchen.

  7. Erst jetzt die dauerhafte Lösung planen

    ein Telefonat, 20 Minuten

    Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, Tagespflege, ambulanter Dienst, Heim: Diese Entscheidung ist zu groß für einen Donnerstagabend. Sie muss auch nicht heute fallen, wenn die Brücke steht.

Übergangspflege nach § 39e SGB V: bis zu zehn Tage

Wenn nach der Krankenhausbehandlung die erforderliche Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu organisieren ist, haben Versicherte Anspruch auf Übergangspflege für längstens zehn Tage. Sie wird erbracht in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort desselben Krankenhauses.

Die Leistung umfasst Grund- und Behandlungspflege, ärztliche Behandlung im Einzelfall, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Unterkunft, Verpflegung und ausdrücklich ein Entlassmanagement. Das Krankenhaus muss nachprüfbar dokumentieren, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Sie stellen keinen Antrag bei der Kasse. Das Krankenhaus veranlasst die Übergangspflege. Ihre Aufgabe ist es, die Prüfung anzustoßen: beim Sozialdienst, schriftlich, mit Datum. Bestehen Sie auf einer Antwort.

Was Sie zahlen: ab 18 Jahren zehn Euro je Kalendertag an das Krankenhaus, innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage insgesamt. Bereits geleistete Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt werden angerechnet.

Ehrlich dazu: Nicht jedes Haus hält ein solches Angebot vor. Wenn Ihre Klinik ablehnt, lassen Sie sich die Begründung geben und gehen Sie sofort zum nächsten Punkt.

Quelle: § 39e SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.08.2026.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad nach § 39c SGB V

Der häufigste Irrtum in dieser Woche lautet: „Ohne Pflegegrad bekommen wir nichts." Das ist falsch.

Reicht häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht aus, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, auch wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Zuständig ist also nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse. Genau daran scheitern die meisten Anrufe.

Für Dauer und Höhe gilt § 42 Abs. 2 SGB XI entsprechend: bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 €. Die Pflege kann in einer nach SGB XI zugelassenen oder in einer anderen geeigneten Einrichtung stattfinden.

Wichtig: Pflegegrad 1 gilt hier als „kein Pflegegrad 2 bis 5". Auch mit Pflegegrad 1 kommt § 39c in Betracht.

Ein zweiter, fast unbekannter Anspruch aus derselben Lage: Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V: bis zu vier Wochen, ohne Kind im Haushalt, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Quelle: § 39c SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.08.2026.

Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V: was Sie einfordern dürfen

Das Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung. Es ist keine Serviceleistung, die ein freundliches Haus anbietet und ein überlastetes nicht.

Was das konkret bedeutet:

  • Das Krankenhaus muss den Übergang in die Anschlussversorgung organisieren, nicht nur einen Entlassbrief schreiben.
  • Sie haben gegenüber Ihrer Krankenkasse einen eigenen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement. Kranken- und Pflegekasse müssen dabei zusammenarbeiten. Rufen Sie dort an, wenn die Klinik nicht vorankommt.
  • Das Entlassmanagement umfasst ausdrücklich Leistungen nach § 39c (Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad) sowie Haushaltshilfe nach § 38 und die erforderlichen Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Das Krankenhaus darf für die ersten sieben Tage nach der Entlassung selbst verordnen: häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel, Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße. Und es kann die Arbeitsunfähigkeit feststellen, für berufstätige Angehörige oft der entscheidende Punkt.
  • Nötig ist Ihre schriftliche oder elektronische Einwilligung. Unterschreiben Sie sie früh: ohne sie darf das Haus nichts weitergeben.

Wenn es hakt, formulieren Sie es so: „Ich bitte um Prüfung nach § 39 Abs. 1a SGB V und um eine schriftliche Rückmeldung."

Ein Satz mit Paragraf verändert Gespräche.

Quelle: § 39 Abs. 1a SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.08.2026.

Kein Pflegegrad? Der Antrag geht formlos und sofort

Der Antrag ist formlos möglich. Rufen Sie die Pflegekasse an, sie sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen. Sagen Sie: „Ich stelle hiermit einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung." Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen der Person am Telefon.

Das Datum entscheidet über Geld. Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, bei späterer Antragstellung ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Jeder Tag Zögern kann einen ganzen Monat kosten.

Im Krankenhaus gelten kurze Fristen. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Reha und liegen Hinweise vor, dass eine Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich ist, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Die Entscheidung der Pflegekasse ergeht dann unverzüglich. Sagen Sie am Telefon ausdrücklich: „Die Begutachtung ist zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich, mein Angehöriger liegt im Krankenhaus."

Sonst gilt: 25 Arbeitstage. Hält die Pflegekasse das nicht ein, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Das ist kein Trostpflaster, sondern ein Argument am Telefon.

Wer den Antrag gestellt hat, hat bereits Anspruch auf die kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei seiner Pflegekasse. Auch die Beratung im Pflegestützpunkt kostet nichts.

Was in sieben Tagen geht — und was 10 bis 14 Tage braucht

Ein falscher Termin ist schlimmer als ein unbequemer.

Was in sieben Tagen realistisch geht: Pflegegrad beantragen. Übergangspflege prüfen lassen. Kurzzeitpflegeplatz suchen. Hilfsmittel verordnen lassen und liefern. Einen ambulanten Dienst anbinden. Stundenweise Entlastung starten. Ein Erstgespräch bei Ihnen zu Hause führen.

Was in sieben Tagen nicht geht: Eine passende Betreuungskraft im Haus. Von unserem ersten Telefonat bis zur Ankunft vergehen in der Regel 10 bis 14 Tage: Bedarfsermittlung, Freigabe der Bedarfsbeschreibung, Suche im Netzwerk, Entscheidung der Betreuungskraft, Verträge, A1-Bescheinigung, Anreise.

Wer Ihnen heute eine Kraft für übermorgen zusagt, hat entweder jemanden übrig oder Schritte übersprungen. Beides sollte Sie stutzig machen.

Die Frage lautet deshalb nicht „Wie werde ich schneller?", sondern „Welche Brücke trägt die zehn bis vierzehn Tage?"

Welche Brücke die zehn bis vierzehn Tage trägt

Überbrückungsmöglichkeiten bis zum Beginn einer dauerhaften Versorgung, mit Kostenträger, Dauer und Voraussetzung
BrückeWer zahltWie langeVoraussetzung
Übergangspflege § 39e SGB VKrankenkasse, 10 € Zuzahlung je Tagbis 10 TageAnschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich; das Haus muss ein Angebot vorhalten
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad § 39c SGB VKrankenkasseÜbergangszeit, wie § 42 Abs. 2 SGB XIkein Pflegegrad 2–5 festgestellt
Kurzzeitpflege § 42 SGB XIPflegekasse, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag 3.539 €bis 8 Wochen im Kalenderjahrab Pflegegrad 2
Verhinderungspflege § 39 SGB XIPflegekasse, derselbe Topf 3.539 €bis 8 Wochen im Kalenderjahrab Pflegegrad 2, Vorpflegezeit entfallen
Haushaltshilfe § 38 Abs. 1 S. 3 SGB VKrankenkasse, Zuzahlung nach § 61 S. 1bis 4 Wochenkein Pflegegrad 2–5, schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung
Ambulanter PflegedienstKrankenkasse bei Behandlungspflege; Pflegesachleistung ab PG 2 (796 € bis 2.299 €)laufendärztliche Verordnung bzw. Pflegegrad
Stundenweise Entlastungprivat; Entlastungsbetrag 131 € im Monat nur, sofern das Angebot nach Landesrecht anerkannt istlaufend
Rechtsstand 24. August 2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de (SGB XI), GKV-Spitzenverband Gemeinsames Rundschreiben vom 02.04.2026

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Wer den einen Topf leert, hat den anderen nicht mehr. Das gehört in Ihre Planung, bevor Sie buchen.

069 76 87 87 87. Wir gehen diese Tabelle mit Ihnen durch, auch wenn Sie am Ende keine Betreuung bei uns buchen.

Wenn eine Betreuung zu Hause nicht reicht

Manchmal ist die richtige Antwort nicht die, die Sie sich wünschen. Bei Beatmung, Trachealkanüle, laufender Wundversorgung oder häufigen nächtlichen Notfällen ist eine Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft nicht der richtige Weg, denn sie darf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V nicht übernehmen. Wir sagen Ihnen das im ersten Telefonat, nicht nach Vertragsabschluss.

Häufige Fragen zur Klinikentlassung

Die Klinik entlässt in vier Tagen und zu Hause ist nichts vorbereitet. Was zuerst?

Sprechen Sie heute den Sozialdienst an und verlangen Sie die Prüfung von Übergangspflege nach § 39e SGB V. Beantragen Sie im selben Zug telefonisch den Pflegegrad. Beides zusammen kostet Sie zwanzig Minuten und verschafft Ihnen die Tage, die Sie für alles Weitere brauchen.

Was genau ist Übergangspflege nach § 39e SGB V?

Bis zu zehn Tage weitere Versorgung nach der Krankenhausbehandlung, wenn die Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sicherzustellen ist. Sie findet in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort des Krankenhauses statt und umfasst Pflege, Verpflegung und Entlassmanagement.

Wir haben keinen Pflegegrad. Bekommen wir trotzdem Kurzzeitpflege?

Ja, über § 39c SGB V, und zwar von der Krankenkasse statt von der Pflegekasse. Voraussetzung ist eine schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung, typischerweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Dauer und Höhe richten sich nach § 42 Abs. 2 SGB XI: bis zu acht Wochen, bis zu 3.539 €.

Wie schnell kann eine Betreuungskraft bei uns einziehen?

In der Regel dauert es 10 bis 14 Tage ab dem ersten Telefonat. Der größte Teil entfällt auf Bedarfsermittlung, die Entscheidung der Betreuungskraft und die Anreise. Wir nennen Ihnen im ersten Gespräch einen realistischen Termin, und dazu die Brücke, die bis dahin trägt.

Der Sozialdienst sagt, es gebe keinen Kurzzeitpflegeplatz. Was jetzt?

Lassen Sie sich das schriftlich geben und rufen Sie Ihre Krankenkasse an. Sie haben nach § 39 Abs. 1a SGB V einen eigenen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement. Parallel läuft die Suche über ambulanten Dienst, Verhinderungspflege und stundenweise Entlastung weiter.

Muss ich für die Übergangspflege etwas zuzahlen?

Ja, zehn Euro je Kalendertag, wenn Sie volljährig sind, gezahlt an das Krankenhaus. Innerhalb eines Kalenderjahres fallen Zuzahlungen für höchstens 28 Tage an, und die Zuzahlungen aus dem vorangegangenen Krankenhausaufenthalt werden darauf angerechnet. Fragen Sie Ihre Krankenkasse zusätzlich nach der Belastungsgrenze, bei chronischer Erkrankung liegt sie niedriger.

Wir sortieren die nächsten Schritte mit Ihnen am Telefon

Sie müssen diese Woche nicht allein sortieren. Wir gehen die Schritte mit Ihnen durch, die Anrufe, die Reihenfolge, die Sätze, die Sie am Telefon brauchen. Das kostet nichts und verpflichtet Sie zu nichts.

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